13. Mai 2024

Cannabis Social Club: Nach dem Inkrafttreten ist vor der Änderung?

Nur drei Wochen nach dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (CanG) arbeitet die Bundesregierung – größtenteils unbeachtet von der Öffentlichkeit – bereits an der ersten Änderung des Gesetzes. Ziel ist vor allem die Umsetzung der Protokollerklärung, die Karl Lauterbach kurz vor der entscheidenden Sitzung des Bundesrates am 22. März vorgelegt hatte, um eine Anrufung des Vermittlungsausschusses durch die Länder zu verhindern und sicherzustellen, dass das Gesetz ohne Verzögerung in Kraft treten kann. Der Plan war erfolgreich: Neben Bayern stimmten nur Baden-Württemberg, Brandenburg und das Saarland für einen Vermittlungsausschuss - mit 19 von 35 erforderlichen Stimmen.

Inhaltsverzeichnis

Hintergrund: Das CanG und die Protokollerklärung

Teuer erkauftes Einverständnis im Bundesrat

Lauterbach schien einen cleveren Schachzug gemacht zu haben, als er das CanG wie versprochen durchsetzte. Angesichts der Entkriminalisierung der Konsumenten kann man durchaus sagen: Hut ab! Allerdings ließ der Wortlaut der Protokollerklärung bereits vermuten, dass diese Taktik auf Kosten der Cannabis Social Clubs (CSCs) gehen könnte. Obwohl die Protokollerklärung selbst keine rechtliche Bindung hatte, scheint das Bundesgesundheitsministerium (BMG) nun die Zusage einhalten zu wollen, indem die vorgeschlagenen Änderungen schnell Gesetzeskraft erlangen: Am 18. April tauchte erstmals der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes auf. Dieser geht sogar über den Inhalt der Protokollerklärung hinaus. Im Wesentlichen sollen zwei Punkte in Bezug auf Anbauvereinigungen „klargestellt“ werden.

Verschärfungen im Änderungsgesetzentwurf

Verhinderung von "Großanbauflächen"

Es soll sichergestellt werden, dass „nicht eine Vielzahl von Anbauvereinigungen Anbauflächen am selben Ort bzw. im selben Objekt betreiben dürfen“ – so die Formulierung in der Protokollerklärung. Dies soll die kontrollierte und begrenzte Natur des Anbaus innerhalb einer Anbauvereinigung wahren, indem verhindert wird, dass mehrere Cannabis Social Clubs große Anbauflächen in direkter Nähe zueinander betreiben. Im Änderungsgesetzentwurf wird dies als möglicher Versagungsgrund dargestellt, wenn die Anbauflächen oder Gewächshäuser der Anbauvereinigung entweder in unmittelbarer Nähe oder im gleichen Gebäude wie die anderer Anbauvereinigungen stehen.
Konkret bedeutet dies: Die Länder entscheiden, was erlaubt ist und was nicht
Die Erlaubnisbehörden der jeweiligen Länder entscheiden, ob für Anbauflächen, die von mehreren CSCs gemeinsam bewirtschaftet werden, eine Genehmigung erteilt wird oder nicht. Der Bundestag überträgt diese Entscheidung somit auf die Länder. Es besteht die Befürchtung, dass das Ermessen eher restriktiv ausgelegt wird, nach dem Motto: Es ist besser, nichts zu erlauben, als etwas Falsches zu erlauben. Länder, die der ersten Säule ohnehin kritisch gegenüberstehen, könnten dies nutzen, um die Entstehung relevanter Club-Strukturen zu blockieren. Dies schafft zusätzliche Unsicherheiten für neue Anbauvereinigungen. Bei länderübergreifenden CSCs – z.B. Anbau in Brandenburg, Abgabe in Berlin – könnten zwei verschiedene Landesbehörden ihr Ermessen ausüben und das gesamte Projekt blockieren.

Zwei Cannabis Clubs sind (möglicherweise) eine Großplantage
Diese Regelung greift bereits, wenn mehr als ein Club im selben Gebäude anbauen möchte. Dies gilt, obwohl zwei, drei oder selbst zehn CSCs noch nicht als „Großplantage“ gelten, die laut Begründung verhindert werden sollen. Eine einfache Lösung wäre gewesen, einen Mindestwert, wie etwa fünf Anbauvereinigungen, zu definieren, bis zu dem weiterhin ein Anspruch auf Genehmigung besteht, sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind. Schlimmer noch, der unklare Begriff der „unmittelbaren räumlichen Nähe“ könnte dazu führen, dass mehrere Anbauflächen in derselben Ortschaft verboten werden, selbst wenn sie sich in verschiedenen Gebäuden befinden. Die Begründung deutet zudem an, dass die Anzahl der erlaubten Anbauvereinigungen auf eine pro 6.000 Einwohner begrenzt werden könnte.

Gemeinsame Bewirtschaftung war im CanG noch akzeptabel
Im Begründungstext zum Kabinettsentwurf des CanG war ausdrücklich vorgesehen:
„Mehrere Anbauvereinigungen können Anbauflächen gemeinsam bewirtschaften, sofern diese klar voneinander abgegrenzt sind, eine eindeutige Zuordnung der Pflanzen und Erträge gewährleistet ist und die Anbauvereinigungen die gesetzlichen Vorgaben einhalten und ihre jeweiligen Pflichten nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften jeweils individuell erfüllen.“
Offenbar hielt der Gesetzgeber die Möglichkeit der Bündelung des Anbaus für relevant und sinnvoll, will sie aber nun den Bedenken einiger Länder opfern.

Verhinderung von "gewerblichen Geschäftsmodellen mit gebündelten Paketleistungen"

Der zweite Punkt betrifft alle Aktivitäten jenseits des gemeinschaftlichen Eigenanbaus und der Weitergabe von Cannabis. Hier soll § 17 Abs. 1 durch folgenden Satz ergänzt werden:
„Anbauvereinigungen dürfen denselben sonstigen entgeltlich Beschäftigten oder dasselbe Nichtmitglied nicht mit mehr als einer Art von Tätigkeit nach Satz 3 beauftragen.“
Das bedeutet, dass jeder Dienstleister oder Dritte, den ein CSC beauftragt, nur eine Leistung für den Verein erbringen darf. Dazu gehören Dienstleistungen wie die Vermietung von Flächen, die Lieferung von Energie usw. Ein normaler Pachtvertrag, der auch die Bereitstellung von Anbau-Equipment umfasst, wäre nach dieser Regelung unzulässig. Stattdessen müssten für jede Aufgabe verschiedene Dienstleister beauftragt werden. Dies gilt auch für Angestellte des Vereins: Eine Person, die für die Buchhaltung zuständig ist, dürfte sich nicht gleichzeitig um die Mitgliederverwaltung kümmern. Diese Vorschrift, sollte sie eingeführt werden, wäre realitätsfern und ein schwerwiegender Eingriff in die Selbstbestimmung der Vereine, die durch das Grundgesetz geschützt ist.

Einschränkung ohne Sinn und Notwendigkeit
Dieser Regulierungsansatz geht über das hinaus, was in der Protokollerklärung zugesagt wurde. Dort ging es hauptsächlich darum, „welche Tätigkeiten Anbauvereinigungen nicht an gewerbliche Anbieter auslagern dürfen, um eine europarechtswidrige Kommerzialisierung des Anbaus auszuschließen.“ Diese Klarstellung ist nicht erforderlich, da dies bereits im CanG geregelt ist. Der nicht-kommerzielle Charakter von Anbauvereinigungen hängt nicht davon ab, ob ein externer Dienstleister mehrere Tätigkeiten erbringt oder nur eine.
Widerstand und parlamentarisches Verfahren
Was steckt dahinter?
Offiziell, auch in der Begründung des Änderungsgesetzentwurfs, wird das Europa- und Völkerrecht als Grund für die meisten der unrealistischen Vorschriften angeführt, die das CanG bereits enthält und die nun noch verschärft werden sollen. In Wirklichkeit geht es jedoch eher um etwas Anderes: Einige Bundesländer, insbesondere Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern, haben große Bedenken, dass die organisierte Kriminalität (OK) die teilweise Legalisierung nutzen könnte, um Teile ihres Geschäfts vom Schwarzmarkt (falls dieser schrumpft) in den dann legalen Markt zu verlagern.
Ein Mittel hierfür könnte laut politischer Ansicht der Aufbau von Großplantagen sein, über die die Anbau- und damit die gesamte legale Vertriebskette faktisch kontrolliert wird. Angeblich wurden bei Razzien im kriminellen Milieu entsprechende Unterlagen oder Pläne gefunden, die diese Sorge unterstützen.
Es mag durchaus angebracht sein, sich mit einer solchen Möglichkeit auseinanderzusetzen. Wenn die Antwort jedoch darin besteht, das Cannabisgesetz derart zu verschärfen und die Spielräume der CSCs so drastisch einzuschränken, wird das Kind mit dem Bade ausgeschüttet. Indem man die ohnehin schon hohen Hürden noch weiter erhöht, sind die Folgen vorhersehbar: Seriöse und völlig legale Tätigkeiten werden durch so viel Bevormundung und Unsicherheit (dh Ermessen der Behörden) stark überlegt. Viele Anbauvereinigungen werden noch größere Schwierigkeiten haben, ihre Vorhaben zu finanzieren, wenn sie nicht auf spezialisierte Dienstleister zurückgreifen können. Wenn jeder Club für sich selbst anbauen muss, wird der Anbau ineffizient, teuer und mit hoher Wahrscheinlichkeit qualitativ minderwertig.
Schlussfolgerung
Vor dem Hintergrund der Hauptziele des CanG - verbesserte Kinder-, Jugend- und Konsumentenschutz sowie Eindämmung des Schwarzmarkts - und der bevorstehenden Legalisierung von Cannabis, ist es entscheidend, die potenziellen Risiken, die mit dem Konsum von Cannabis verbunden sind, zu berücksichtigen.
Die Legalisierung von Cannabis birgt die Gefahr einer Zunahme des Konsums, insbesondere unter jungen Menschen, was negative Auswirkungen auf die kognitive Entwicklung, die psychische Gesundheit und das Wohlbefinden haben kann. Daher ist es von größter Wichtigkeit, strenge Kontrollen und Compliance-Maßnahmen im regulierten Markt zu implementieren, um den Konsum von Cannabis und die damit verbundenen Risiken zu überwachen und zu minimieren. Mit den Verschärfungen würde genau das Gegenteil erreicht: Die Gründung von CSCs wäre kaum in nennenswertem Umfang möglich. Der Schwarzmarkt bliebe weitgehend unberührt, und wem würde das letztlich zugute kommen? Richtig, der OK! Abgesehen davon würde die OK - im Gegensatz zu seriösen Anbietern - auch Mittel und Wege finden, die unsinnigen Vorschriften zu umgehen. Mit Scheinfirmen und ähnlichen Mitteln ist man im Milieu ja bestens vertraut.
Ausblick: Weiteres Vorgehen und Aktualisierungen
Hauptsache schnell, statt gut gemacht?
Wer möchte, dass die Säule 1 der Regulierung und damit das aktuelle CanG erfolgreich wird, muss das Änderungsgesetz in seiner aktuellen Form unbedingt verhindern. Der Widerstand formiert sich bereits, aber es gibt Grund zur Sorge: Es sieht so aus, als ob der Entwurf förmlich durch die Fraktionen und das Parlament gepeitscht werden soll. Eine Debatte über die Sinnhaftigkeit und möglichen Auswirkungen der Änderungen scheint nicht erwünscht zu sein. Als der Änderungsgesetzentwurf öffentlich wurde, war er bereits vom Kabinett gebilligt worden.
Nur fünf Tage später, am 22. und 23. April, sollte er bereits von den Fraktionen beraten oder wohl eher einfach durchgewunken werden, um ihn dann in der Sitzungswoche Mitte Mai in den Bundestag einzubringen. Die Grünen und die FDP haben dies zunächst vereitelt, aber trotzdem steht der Entwurf derzeit auf der Tagesordnung des Plenums für den 16. Mai.
Es mag sicherlich eine gewisse Eile geboten sein, da das BMG und die Länder die Änderungen noch vor dem 1. Juli und damit rechtzeitig vor der Regulierung der Clubs in Kraft treten lassen wollen. Aber ein sauberes parlamentarisches Verfahren sieht unserer Meinung nach anders aus. Vor allem, wenn man bedenkt, wie lange das CanG selbst verschleppt wurde. Immerhin: Es dürfte relativ schnell Klarheit darüber geben, ob und wie die Änderungen tatsächlich kommen. Wir halten euch auf dem Laufenden!

FAQ zum geplanten Änderungsgesetz des CanG: Was Sie wissen sollten

Schau gerne in den häuftig gestellten Fragen nach einer Anwort
Was ist das CanG und was beinhaltet es?
Das CanG, auch bekannt als das Cannabisgesetz, wurde eingeführt, um den Konsum von Cannabis in Deutschland zu regulieren. Es ermöglicht unter anderem den legalen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis durch Cannabis Social Clubs (CSCs).
Was ist die Protokollerklärung und wie ist sie mit dem CanG verbunden?
Die Protokollerklärung ist eine Zusatzerklärung zum CanG, die insbesondere von Karl Lauterbach vorgelegt wurde. Sie sollte die Anrufung des Vermittlungsausschusses durch die Länder verhindern. Sie hat direkte Auswirkungen auf die Regulierung der CSCs.
Welche Änderungen sind im geplanten Änderungsgesetz vorgesehen?
Das geplante Änderungsgesetz sieht vor allem zwei Hauptänderungen vor: die Verhinderung von "Großanbauflächen" und die Einschränkung von "gewerblichen Geschäftsmodellen mit gebündelten Paketleistungen". Diese Änderungen könnten erhebliche Auswirkungen auf die Arbeit der CSCs haben.
Was bedeutet die Verhinderung von "Großanbauflächen"?
Die Änderung zielt darauf ab, sicherzustellen, dass nicht mehrere CSCs Anbauflächen am selben Ort betreiben. Dies könnte die Gründung von CSCs und die gemeinsame Bewirtschaftung von Anbauflächen erschweren.
Was beinhaltet die Einschränkung von "gewerblichen Geschäftsmodellen mit gebündelten Paketleistungen"?
Diese Änderung besagt, dass CSCs nur noch einen Dienstleister pro Tätigkeit beauftragen dürfen. Dies könnte die Effizienz und Flexibilität der CSCs beeinträchtigen und zu höheren Kosten führen.
Welche Kritik gibt es an den geplanten Änderungen?
Die vorgeschlagenen Änderungen werden als übermäßige Regulierung ohne Notwendigkeit kritisiert. Sie könnten die Selbstbestimmung der Vereine einschränken und die Ziele des CanG, insbesondere den Schutz von Jugendlichen und die Eindämmung des Schwarzmarkts, konterkarieren.
Wie wird auf die geplanten Änderungen reagiert?
Es gibt bereits Widerstand gegen die geplanten Änderungen. Es wird argumentiert, dass eine Debatte über Sinnhaftigkeit und Auswirkungen der Änderungen notwendig ist. Der Prozess der Gesetzgebung wird als zu schnell und undemokratisch kritisiert.
Warum sind die geplanten Änderungen umstritten?
Einige Bundesländer befürchten, dass die Teillegalisierung von Cannabis die organisierte Kriminalität fördern könnte. Sie sehen die geplanten Änderungen als Mittel, um den Anbau von Großplantagen durch die OK zu verhindern. Allerdings könnten die Änderungen auch die legale Cannabisindustrie beeinträchtigen.
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