Es soll sichergestellt werden, dass „nicht eine Vielzahl von Anbauvereinigungen Anbauflächen am selben Ort bzw. im selben Objekt betreiben dürfen“ – so die Formulierung in der Protokollerklärung. Dies soll die kontrollierte und begrenzte Natur des Anbaus innerhalb einer Anbauvereinigung wahren, indem verhindert wird, dass mehrere Cannabis Social Clubs große Anbauflächen in direkter Nähe zueinander betreiben. Im Änderungsgesetzentwurf wird dies als möglicher Versagungsgrund dargestellt, wenn die Anbauflächen oder Gewächshäuser der Anbauvereinigung entweder in unmittelbarer Nähe oder im gleichen Gebäude wie die anderer Anbauvereinigungen stehen.
Konkret bedeutet dies: Die Länder entscheiden, was erlaubt ist und was nicht
Die Erlaubnisbehörden der jeweiligen Länder entscheiden, ob für Anbauflächen, die von mehreren CSCs gemeinsam bewirtschaftet werden, eine Genehmigung erteilt wird oder nicht. Der Bundestag überträgt diese Entscheidung somit auf die Länder. Es besteht die Befürchtung, dass das Ermessen eher restriktiv ausgelegt wird, nach dem Motto: Es ist besser, nichts zu erlauben, als etwas Falsches zu erlauben. Länder, die der ersten Säule ohnehin kritisch gegenüberstehen, könnten dies nutzen, um die Entstehung relevanter Club-Strukturen zu blockieren. Dies schafft zusätzliche Unsicherheiten für neue Anbauvereinigungen. Bei länderübergreifenden CSCs – z.B. Anbau in Brandenburg, Abgabe in Berlin – könnten zwei verschiedene Landesbehörden ihr Ermessen ausüben und das gesamte Projekt blockieren.
Zwei Cannabis Clubs sind (möglicherweise) eine Großplantage
Diese Regelung greift bereits, wenn mehr als ein Club im selben Gebäude anbauen möchte. Dies gilt, obwohl zwei, drei oder selbst zehn CSCs noch nicht als „Großplantage“ gelten, die laut Begründung verhindert werden sollen. Eine einfache Lösung wäre gewesen, einen Mindestwert, wie etwa fünf Anbauvereinigungen, zu definieren, bis zu dem weiterhin ein Anspruch auf Genehmigung besteht, sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind. Schlimmer noch, der unklare Begriff der „unmittelbaren räumlichen Nähe“ könnte dazu führen, dass mehrere Anbauflächen in derselben Ortschaft verboten werden, selbst wenn sie sich in verschiedenen Gebäuden befinden. Die Begründung deutet zudem an, dass die Anzahl der erlaubten Anbauvereinigungen auf eine pro 6.000 Einwohner begrenzt werden könnte.
Gemeinsame Bewirtschaftung war im CanG noch akzeptabel
Im Begründungstext zum Kabinettsentwurf des CanG war ausdrücklich vorgesehen:
„Mehrere Anbauvereinigungen können Anbauflächen gemeinsam bewirtschaften, sofern diese klar voneinander abgegrenzt sind, eine eindeutige Zuordnung der Pflanzen und Erträge gewährleistet ist und die Anbauvereinigungen die gesetzlichen Vorgaben einhalten und ihre jeweiligen Pflichten nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften jeweils individuell erfüllen.“
Offenbar hielt der Gesetzgeber die Möglichkeit der Bündelung des Anbaus für relevant und sinnvoll, will sie aber nun den Bedenken einiger Länder opfern.